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Aktuelle Informationen und Rechtsprechung

Der aktuelle 
Praxis-Hinweis

Sie müssen so schnell wie möglich über die Kaution abrechnen. Liegen Ihnen jedoch noch nicht alle Zahlen vor, dürfen Sie sich längstens 6 Monate Zeit lassen, bis Sie Ihre Ansprüche, z.B. wegen einer mangelhaften Renovierung beziffern. Nach Ablauf der 6 Monate müssen Sie die Kaution auszahlen. Etwaige Ansprüche können Sie dann nur noch einklagen - vorausgesetzt sie sind bis dahin noch nicht verjährt.
Fehlt Ihnenfür eine entgültige Abrechnung nur noch die Betriebskosten-Abrechnung, dürfen Sie von der Kaution einen Einbehalt machen. Dies ist nur erlaubt, wenn der Mieter bisher immer Betriebskosten nachzahlen musste.

Heizungspumpe

Dem Rotstift der Richter fallen Reparaturkosten für die Heizungspumpe zum Opfer. Die zählen zu den vom Vermieter zu tragenden Instandsetzungskosten. Umlegen dürfen Sie dagegen die Kosten für die Bedienung, Überwachung und Pflege der Heizungsanlage.
Fallen bei der Wartung der Heizungsanlage allerdings kleinere Instandhaltungsarbeiten an, dürfen Sie diese auf Ihre Abrechnung setzen. Beispielsweise Dichtungen, Filter und Düsen gehören zu den umlagefähigen, verschleißanfälligen Kleinteilen.
Um diese mit dem laufenden Betrieb verbundenen Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten können SieIhren Vermíeter-Geldbeutel entlasten. (OLG DÜSSELDORF, Urteil v. 8.6.2000 - 10 U 94/99, GE 2000, S.888)

Mieterhöhung

Die Miete darf bei Wohnraum also nur erhöht werden, wenn der Mieter weniger zahlt als ortsüblich ist. Als Vergleichsmiete gilt die Durchschnittsmiete vergleichbarer Wohnungen.
Um zu begründen, dass der verlangte Mietzins dem entspricht, was eine vergleichbare Wohnung ortsüblich kostet, stehen den Vermieter grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Verfügung. 
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SCHUFA-Auskunft rechtzeitig anfordern

Wohnungssuchende sollten schon beim Gedanken an neuen Wohnraum ihre SCHUFA anfordern. Immer wieder kommt es durch das verspätete Eintreffen der SCHUFA-Auskunft zu einer Absage des gewünschten "neuen" Wohnraumes.

Von der  Bestellung der Auskunft bis zum Erhalt vergehen oftmals bis zu 8 Wochen. Die SCHUFA kann von jedem einmal jährlich kostenlos angefordert werden.